Schneeräumung in Wien – Informationen und rund um die Räumpflicht

Schneeräumung in Wien – eine Pflicht, der kaum jemand gerne nachkommt, ausgenommen von unseren Kindern natürlich. Für die gibt es nichts schöneres, als mit ihren Schneeschaufeln im Garten oder auf dem Gehsteig zu werkeln. Wer nicht so fleißige Helferleins, wie wir haben, muss sich was überlegen.

Alle Jahre wieder werden wir mit ihr konfrontiert – der Räum- und Streupflicht, die in ganz Österreich gesetzlich geregelt ist. Da hilft kein wenn und aber, wenn es draußen schneit, heißt es schaufeln. Denn, falls man dieser Pflicht nicht nachkommt, kann man im harmlosesten Fall mit einer Strafe rechnen, im schlimmsten Fall, falls eine Person durch Sturz zu Schaden gekommen ist, sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung verklagt werden. Haftbar für die ordnungsgemäß durchgeführte Schneeräumung in Wien ist der Grundstückseigentümer.

meinhaushalt.at hat für Sie die wichtigsten Informationen bezüglich Schneeräumung in Wien zusammengefasst:

Gibt es bestimmte zeitliche und örtliche Begrenzungen für die Schneeräumung in Wien?

Die Räum- und Streupflicht ist zwar gesetzlich für ganz Österreich geregelt, die Gemeinden haben aber die Möglichkeit mittels Verordnungen diese Pflicht einzuschränken. Generell kann man sagen, dass in der Zeit von 6 bis 22 Uhr alle Gehsteige und Gehwege die an die Liegenschaft angrenzen geräumt und gestreut sein müssen. Schneit es während des Tages weiter, muss die Räumung und Streuung wiederholt werden. Ein Ausnahmefall tritt allerdings ein, wenn es so heftig schneit, dass bereits nach kurzer Zeit, also binnen Minuten, der geräumte Bereich schon wieder zu säubern wäre. In diesem Fall kann gewartet werden, bis die Heftigkeit des Schneetreibens nachlässt.

In Bezug auf die zu säubernde Fläche gilt für die Schneeräumung in Wien, dass der Liegenschaftseigentümer den an sein Grundstück grenzenden Gehsteig in der Breite von 1,5m räumen muss. Ist der Gehsteig breiter, muss er zu zwei Drittel der Breite, aber mindestens 1,5m breit geräumt werden. Befindet sich eine Kreuzung, ein Zebrastreifen oder eine Haltestelle entlang der Liegenschaft, muss der Gehsteig zur Gänze gesäubert und gestreut werden. Verläuft entlang des Grundstückes kein Gehsteig, muss auf der Straße ein Streifen in der Breite von einem Meter freigeschaufelt und gestreut werden. Weiters ist bei der Schneeräumung in Wien zu beachten, dass der weggeschaufelte Schnee weder auf der Fahrbahn, noch auf dem Nachbargrundstück landen darf. Wenn er nicht abtransportiert wird, muss er auf dem einem, nicht freigeschaufelten Drittel des Gehsteigs gelagert werden.

Wird durch einen Schneepflug, ein bereits gesäuberter Gehsteig wieder mit Schnee beschüttet, muss erneut eine Räumung erfolgen. Doch nur mit dem Säubern der Gehsteige und Gehwege ist das Thema Schneeräumung in Wien noch lange nicht beendet. Zu den Pflichten des Grund- bzw. Hauseigentümers zählt weiters das Entfernen von Dachlawinen. Ist die Räumung des Daches nicht sofort möglich, muss durch das unverzügliche Aufstellen von Schneelatten auf die Dachlawinengefahr hingewiesen und für eine möglichst rasche Beseitigung der Gefahr gesorgt werden. Hat dann endlich Tauwetter eingesetzt und es muss nicht mehr mit weiterem Schneefall gerechnet werden, müssen die ausgebrachten Streumittel und der Streusplitt vom Ausstreuer wieder eingekehrt werden (Einkehrpflicht).

Muss ich die Schneeräumung in Wien und den Streudienst persönlich erledigen?

Wie man sieht, ist die Schneeräumung in Wien ein umfassendes Thema. Doch niemand muss sich diese Arbeit selbst antun, denn zahlreiche Unternehmen die sich auf den Winterdienst, also den erweiterten Räum- und Streudienst während der Wintermonate spezialisiert haben, erleichtern einem das Leben. Viele Liegenschaftseigentümer könnten, selbst wenn sie wollten, aufgrund ihrer Berufstätigkeit auch gar nicht den Winterdienst persönlich in die Hand nehmen. Wenn man also einen Dritten vertraglich zur Schneeräumung in Wien verpflichtet, sollte man bei Vertragsabschluss darauf achten, dass schriftlich ausdrücklich eine ordnungsgemäße Räumung festgehalten wird, denn wenn nur eine Säuberung und Streuung im Rahmen der Kapazität des Unternehmens vereinbart wird, reicht der Vertrag nicht für eine Haftungsbefreiung des Grundstücksbesitzer oder Weghalter.

Unser Fazit:

Wer für die Schneeräumung in Wien einen Winterdienst beauftragt, erspart sich viel unangenehme Arbeit, die bei nicht sachgemäßer Ausführung sogar gerichtliche Folgen nach sich ziehen kann. Doch so wie bei jedem anderen Vertrag, ist auch bei dem für den Räum- und Streudienst eine exakte Formulierung nötig um eine Haftungsbefreiung zu erlangen. Erkundigen Sie sich ganz genau und fragen Sie nach.

Foto von Sabine, meinhaushalt.at

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